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   VGH Bayern, 14.09.2010 - 2 ZB 08.1815   

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VGH Bayern, 14.09.2010 - 2 ZB 08.1815 (https://dejure.org/2010,69695)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.09.2010 - 2 ZB 08.1815 (https://dejure.org/2010,69695)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. September 2010 - 2 ZB 08.1815 (https://dejure.org/2010,69695)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Baudenkmal; Aufstockung; gewichtige Gründe des Denkmalschutzes; wirtschaftliche Zumutbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2010 - 2 ZB 08.1815
    Zwar kann die Zumutbarkeit der Denkmalserhaltung nicht generell an der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Eigentümers gemessen werden, weil die Eigentumsgarantie den Schutz des konkreten Bestands des Eigentums in der Hand des Eigentümers bezweckt (vgl. BVerfG vom 16.2.2000 NJW 2000, 2573/2576).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2010 - 2 ZB 08.1815
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164).
  • VGH Bayern, 03.01.2008 - 2 BV 07.760

    Denkmalschutz: Erhaltung eines Ensembles // Ensemble; Bestandteil; Veränderung;

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2010 - 2 ZB 08.1815
    Angesichts des hohen Rangs des Denkmalschutzes muss es der Eigentümer im Hinblick auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird, weil Art. 14 Abs. 1 GG nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums schützt (BayVGH vom 3.1.2008 Az. 2 BV 07.760 - juris).
  • VGH Bayern, 27.01.2010 - 2 B 09.250
    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2010 - 2 ZB 08.1815
    Für die Frage, ob die Erhaltung des Denkmals im gegenwärtigen Zustand der Klägerin zumutbar ist, darf das gesamte Ertragspotential des Grundstücks nicht ohne Weiteres ausgeblendet werden (BayVGH vom 27.1.2010 Az. 2 B 09.250 - juris).
  • VG Hamburg, 18.04.2024 - 12 K 8365/17
    Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die historische Dachlandschaft bereits derart verändert worden ist, dass sie ihren historischen Aussagewert verloren hat (vgl. hierzu auch VGH München, Beschl. v. 14.9.2010, 2 ZB 08.1815, juris Rn. 3; VG Ansbach, Urt. v. 26.7.2018, AN 9 K 17.00438, juris Rn. 44).
  • VG München, 29.07.2019 - M 8 K 17.1080

    Erfolgreiche Klage gegen eine Baueinstellungsverfügung wegen denkmalrechtlichen

    Der Denkmalschutz ist nicht auf das Ziel beschränkt, über die Vergangenheit lediglich zu informieren, sondern will darüber hinaus körperliche Zeugnisse aus vergangener Zeit als sichtbare Identitätszeichen für historische Umstände bewahren und die Zerstörung historischer Substanz verhindern (vgl. OVG NRW, U.v. 26.08.2008 - 10 A 3250/07 - juris Rn. 45; BayVGH, B.v. 14.09.2010 - 2 ZB 08.1815 - juris Rn. 3).

    Bauliche Veränderungen, die nach der Errichtung eines Gebäudes vorgenommen werden, sind für die Denkmaleigenschaft dagegen grundsätzlich unschädlich, da ein vom Zeitpunkt seiner Errichtung unverändertes Baudenkmal angesichts der üblichen, durch Entwicklung und Fortschritt bedingten An-, Um- und Ausbauten, welche bei nahezu jedem Gebäude im Laufe seines Bestehens vorgenommen werden, die Anforderungen an die Begründung der Denkmaleigenschaft bei Weitem überspannen würde (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2000 - 2 B 97.1197 - juris Rn. 20; B.v. 14.9.2010 - 2 ZB 08.1815 - juris Rn. 3; B.v. 4.9.2012 - 2 ZB 11.587 - juris Rn. 5; OVG Hamburg, U.v. 26.4.2018 - 3 Bf 175/15 - juris Rn. 52; Eberl, in: Eberl/Martin/Spennemann, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 7. Aufl. 2016, Art. 1 Rn. 10; Davydov, in: Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil C Rn. 60).

    Die (Bau-)Denkmaleigenschaft kann daher nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung durch Veränderungen verloren gehen, wenn die aus vergangener Zeit stammenden Teile beseitigt werden oder die historische Substanz insgesamt oder insoweit beeinträchtigt wird, dass die Bedeutungsschwelle des Art. 1 Abs. 1 BayDSchG nicht mehr erreicht wird (vgl. BayVGH, B.v. 14.09.2010 - 2 ZB 08.1815 - juris Rn. 3; U.v. 20.09.2011 - 1 B 11.1011 - juris Rn. 23; B.v. 04.09.2012 - 2 ZB 11.587 - juris Rn. 5; OVG Magdeburg, U.v. 18.2.2015 - 2 L 175/13 - juris Leitsatz 2 und Rn. 44 ff.; Eberl, in: Eberl/Martin/Spennemann, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 7. Aufl. 2016, Art. 1 Rn. 10 u. 39 m.w.N.; Davydov, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil C Rn. 87).

  • VG Ansbach, 04.11.2020 - AN 3 K 19.01575

    Bauvorbescheid für die Beseitigung eines denkmalgeschützten Gebäudes

    Der Denkmalschutz ist nicht auf das Ziel beschränkt, über die Vergangenheit lediglich zu informieren, sondern will darüber hinaus körperliche Zeugnisse aus vergangener Zeit als sichtbare Identitätszeichen für historische Umstände bewahren und die Zerstörung historischer Substanz verhindern (BayVGH, B.v. 14.09.2010 - 2 ZB 08.1815 - juris).

    Bauliche Veränderungen, die nach der Errichtung eines Gebäudes vorgenommen werden, sind für die Denkmaleigenschaft grundsätzlich unschädlich, da die Forderung eines vom Zeitpunkt seiner Errichtung unverändertes Baudenkmal angesichts der üblichen, durch Entwicklung und Fortschritt bedingten An-, Um- und Ausbauten, welche bei nahezu jedem Gebäude im Laufe seines Bestehens vorgenommen werden, die Anforderungen an die Begründung der Denkmaleigenschaft bei Weitem überspannen würde (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2010 - 2 ZB 08.1815 - juris Rn. 3; B.v. 4.9.2012 - 2 ZB 11.587).

    Die Denkmaleigenschaft kann nur durch solche Veränderungen verloren gehen, bei welchen die aus vergangener Zeit stammenden Teile beseitigt werden oder die historische Substanz insgesamt oder insoweit beeinträchtigt wird, dass die Bedeutungsschwelle des Art. 1 Abs. 1 BayDSchG nicht mehr erreicht wird (vgl. BayVGH, B.v. 14.09.2010 - 2 ZB 08.1815 - juris; U.v. 20.09.2011 - 1 B 11.1011 - juris; B.v. 04.09.2012 - 2 ZB 11.587 - juris).

  • VG München, 20.07.2015 - M 8 K 14.3265

    Verlust der Denkmaleigenschaft durch Umbau eines Gebäudes

    4.2.3 Die Baudenkmaleigenschaft kann jedoch nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung durch Veränderungen verloren gehen, wenn die aus vergangener Zeit stammenden Teile beseitigt werden oder die historische Substanz insgesamt und insoweit beeinträchtigt ist, dass die Bedeutungsschwelle des Art. 1 Abs. 1 DSchG nicht mehr erreicht wird (vgl. BayVGH, B. v. 04.09.2012 - 2 ZB 11.587 - juris Rn. 5; BayVGH, U. v. 20.09.2011 - 1 B 11.1011 - juris Rn. 23; BayVGH, B. v. 14.09.2010 - 2 ZB 08.1815 - juris Rn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 18.2.2015, juris LS 1 und Rn. 38; Eberl/Martin/Greipl, Bayer. DSchG, 6. Aufl. 2007, Art. 1 Rn. 38 m. w. N.).

    Auf- und Anbauten sind dabei grundsätzlich nur denkmalrechtlich unbedenklich, wenn weder die Substanz noch die Erscheinung des Denkmals empfindlich gestört werden (vgl. BayVGH, B. v. 14.09.2010 - 2 ZB 08.1815 - juris Rn. 5).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2011 - 2 B 5.10

    Berufungsfrist; Faxübermittlung; Anscheinsbeweis; Sendeprotokoll;

    Zudem führen An- und Aufbauten typischerweise zu einer Verzerrung der Proportion und Silhouette eines Hauses (vgl. zu diesem Gesichtspunkt VGH München, Beschluss vom 14. September 2010 - 2 ZB 08.1815 -, juris Rn. 5), was sich innerhalb eines Denkmalbereichs in Form eines Ensembles regelmäßig - so auch hier - auf das Gesamtgefüge auswirkt.
  • VG München, 14.03.2022 - M 8 K 20.6357

    Denkmalschutz: Schutz der inneren Aufteilung/Ausstattung eines Gebäudes gegenüber

    Überdies sind bauliche Veränderungen, die nach der Errichtung eines Gebäudes vorgenommen werden, für die Denkmaleigenschaft grundsätzlich unschädlich, da ein vom Zeitpunkt seiner Errichtung unverändertes Baudenkmal angesichts der üblichen, durch Entwicklung und Fortschritt bedingten An-, Um- und Ausbauten, welche bei nahezu jedem Gebäude im Laufe seines Bestehens vorgenommen werden, die Anforderungen an die Begründung der Denkmaleigenschaft bei Weitem überspannen würde (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2000 - 2 B 97.1197 - juris Rn. 20; B.v. 14.9.2010 - 2 ZB 08.1815 - juris Rn. 3; B.v. 4.9.2012 - 2 ZB 11.587 - juris Rn. 5; OVG Hamburg, U.v. 26.4.2018 - 3 Bf 175/15 - juris Rn. 52; Davydov in: Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil C Rn. 60).

    Der Denkmalschutz ist nicht auf das Ziel beschränkt, über die Vergangenheit lediglich zu informieren, sondern will darüber hinaus körperliche Zeugnisse aus vergangener Zeit als sichtbare Identitätszeichen für historische Umstände bewahren und die Zerstörung historischer Substanz verhindern (vgl. OVG NRW, U.v. 26.08.2008 - 10 A 3250/07 - juris Rn. 45; BayVGH, B.v. 14.09.2010 - 2 ZB 08.1815 - juris Rn. 3).

  • VG Düsseldorf, 01.10.2020 - 28 K 4696/18

    Erhaltungsanordnung

    vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. September 2010 - 2 ZB 08.1815 -, juris Rn. 8, VG Düsseldorf, Urteil vom 28. März 2019 - 10318/17 - Davydov, in: Davydov, DSchG NRW, 6. Auflage 2018, § 7 Rn. 19.
  • VG München, 14.09.2020 - M 8 K 18.3994

    Baugenehmigung für die Änderung eines zu einem Ensemble gehörenden Gebäudes

    Dabei ist entsprechend dem Ziel des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, historische Zusammenhänge in Gestalt einer baulichen Anlage, einer Mehrheit baulicher Anlagen oder sonstigen Sache in der Gegenwart zu veranschaulichen (vgl. BayVGH, U.v. 3.1.2008 - 2 BV 07.760 - juris Rn. 18 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 18.5.2001 - 4 CN 4/00 - juris Rn. 11) und körperliche Zeugnisse aus vergangener Zeit als sichtbare Identitätszeichen für historische Umstände zu bewahren (vgl. OVG NRW, U.v. 26.08.2008 - 10 A 3250/07 - juris Rn. 45; BayVGH, B.v. 14.09.2010 - 2 ZB 08.1815 - juris Rn. 3), jedenfalls mit sachverständiger Hilfe an noch vorhandener historischer Bausubstanz ablesbar und nicht lediglich gedanklich rekonstruierbar (vgl. BayVGH - U.v. 21.10.2004 - 15 B 02.943 - juris Rn. 11; U.v. 16.7.2015 - 1 B 11.2137 - juris Rn. 17; OVG Magdeburg, B.v. 2.12.2015 - 2 L 4/15 - juris Rn. 21), dass diese Bebauung den "Bestimmungen zur Ordnung der Verhältnisse der ...wiese" von 1882 bzw. der Bekanntmachung betreffend die Bauanlage auf der ...wiese vom 14. März 1885 und damit dem damals geltenden städtebaulichen Plan zur Entwicklung der Bebauung um die ...wiese folgt und diese umsetzt.
  • VG München, 06.03.2023 - M 8 K 21.4859

    Ensemble "Hellipviertel", Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung

    (2) Entsprechend dem Ziel des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, historische Zusammenhänge in Gestalt einer baulichen Anlage, einer Mehrheit baulicher Anlagen oder sonstigen Sache in der Gegenwart zu veranschaulichen (vgl. BayVGH, U.v. 3.1.2008 - 2 BV 07.760 - juris Rn. 18 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 18.5.2001 - 4 CN 4/00 - juris Rn. 11) und körperliche Zeugnisse aus vergangener Zeit als sichtbare Identitätszeichen für historische Umstände zu bewahren (vgl. OVG NRW, U.v. 26.08.2008 - 10 A 3250/07 - juris Rn. 45; BayVGH, B.v. 14.09.2010 - 2 ZB 08.1815 - juris Rn. 3), lässt sich, jedenfalls mit sachverständiger Hilfe an noch vorhandener historischer Bausubstanz, die geschichtliche und städtebauliche Entwicklung der Stadt München ablesen.
  • VG München, 22.05.2023 - M 8 K 21.3037

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Neuerrichtung

    Der Denkmalschutz ist nicht auf das Ziel beschränkt, über die Vergangenheit lediglich zu informieren, sondern will darüber hinaus körperliche Zeugnisse aus vergangener Zeit als sichtbare Identitätszeichen für historische Umstände bewahren und die Zerstörung historischer Substanz verhindern (vgl. OVG NW, U.v. 26.8.2008 - 10 A 3250/07 - juris Rn. 45; BayVGH, B.v. 14.9.2010 - 2 ZB 08.1815 - juris Rn. 3).
  • VG Berlin, 05.10.2022 - 13 K 215.21
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